Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsverhältnis
Vertragspartner mit der Autovermietung am Tegernsee, Margarethe Hoyer, werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Mieter I und Mieter II haften gesamtschuldnerisch. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
II. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Treibstoffkosten und Betankungsservicekosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Bußgelder, Abgaben, Gebühren und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Autovermietung am Tegernsee, Margarethe Hoyer erhebt dafür als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von EURO 20,-. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.
2. Mietdauer
Die für die Berechnung maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Abfahrtszeitpunkt und endet mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges in der jeweiligen Station der Vermieterin.
3. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben und des Kilometerzählers sowie bei Nichtbenachrichtigung im Falle des Versagens des Kilometerzählers ist die Vermieterin berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km bzw. die Tagespauschale zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.
4. Zahlung
Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises – mind. EURO 200,- zu leisten. Der Rest ist bei Rückgabe zu bezahlen. Bei Unfallersatzwagenvermietung kann eine maximal 2-monatige Stundung erfolgen, sofern eine rechteverbindlich unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung der gesamten Mietwagenkosten an die Vermieterin verpfl ichtet.
5. Im Falle von Verzug werden bankübliche Zinsen berechnet.
6. Die Verrechnung von Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrechten gegenüber der Forderung des Vermieters ist ausgeschlossen.
III. Pflichten des Mieters
1. Obhutspflicht
Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften und Betriebsanleitung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.
2. Das Fahrzeug darf nur zu der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten sind die Verwendung zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrsicherheitstraining, Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken, Weitervermietung/-verleih.
3. Fahrten ins Ausland
Auslandsfahrten bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
4. Führungsberechtigte
Fahrberechtigt sind ausschließlich Mieter I und Mieter II. Ist Mieter I eine Gesellschaft, erweitert sich die Berechtigung auf Mitarbeiter der Gesellschaft mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Diese Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
– gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter —
Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter verpfl ichtet:
a) Die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
b) Keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. zu beauftragen.
c) Die notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der Vermieterin gewährleisten. Dies umfasst u.a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz.-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat die Vermieterin umfassend über den Unfallhergang zu informieren und in der Vermietfiliale den Unfallbericht zu unterzeichnen.
6. Vereinbartes Rückgabedatum
Mietdauer bei Unfallschäden bis Ende der Reparatur bzw. die vom Gutachter festgelegte Reparaturzeit. Mietdauer bei Unfall-Totalschäden gilt der vom Gutachter festgelegte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 10-16 Tage It. allgemeiner Rechtssprechung. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der festgelegten Mietdauer abgegeben, so sind für die Resttage bis zum vereinbarten Rückgabetermin pro Tag eine Grundgebühr und pro Tag 80 km bzw. die Tagespauschale zu entrichten.
IV. Haftung des Mieters
1. Haftung des Mieters ohne zusätzliche Haftungsreduzierung
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er für
a) tatsächlich angefallene oder gemäß Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten bis zu der in der jeweils gültigen Preisliste festgelegten Höhe, zuzüglich sämtlicher Nebenkosten. Diese Beschränkung auf den Reparaturkostenanteil entfällt und eine Haftung für die gesamten Reparaturkosten, zuzüglich sämtlicher Nebenkosten, entsteht unter den Bedingungen des Abschnittes IV.
3.
b) Bergungs- und Rückführungskosten
c) Sachverständigenkosten
d) technische und merkantile Wertminderung;
e) Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden, unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungszeit, in Höhe des Tagesgrundpreises und 100 km Fahrleistung bzw. der Tagespauschale, es sei denn, der Mieter weist einen wesentlich geringeren Schaden nach.
2. Haftung des Mieters mit zusätzlicher Haftungsreduzierung
Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluss auf der Vorderseite dieses Mietvertrages. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Abschluss der Haftungsreduzierungdurch den Mieter hat im Schadenfall zur Folge, dass der Mieter eine Selbstbeteiligung in der im Mietvertrag festgelegten Höhe trägt. Bei Abschluss der Haftungsreduzierung entfällt eine Haftung des Mieters gemäß Abschnitt IV. Ziffer 1 a – d dieser Vermietbedingungen, jedoch nicht für den Mietausfall. Die Haftengsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine
ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN
Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Hat ein Fahrzeug bei der Rückgabe mehrere von einander unabhängige Schäden, dann wird jeweils eine Schadenzahlung bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung fällig. Ausdrücklich nicht Bestandteil der Haftungsbefreiung sind Schäden, die durch Marderbiss entstanden sind und sämtliche Schäden an Reifen, die durch Überfahren von z.B. Glasscherben, Schrauben oder Nägel entstanden sind.
Wichtig!
3. Ausschluss der Haftungsreduzierung
a) Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – weiterhin in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der auferlegten Vertragspflichten gemäß Abschnitt III. dieses Vertrages schuldhaft nicht beachtet, insbesondere er im Falle eines Unfalls keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst, und bei Unfallflucht.
b) Hat der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fährlässig herbeigerufen, insbesondere unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, so haftet der Mieter in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen Schaden, uns zwar auch dann, wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat.
c) Die Haftungsreduzierung entfällt auch bei vertragswidriger Überschreitung der Mietdauer. Der Mieter haftet deshalb für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer ereignen in voller Höhe.
ACHTUNG!
d) Bei einem Unfallschaden am Mietfahrzeug muss vom Mieter in jedem Falle die Polizei benachrichtigt werden. Geschieht dies nicht, entfällt eine ggf. abgeschlossene Haftungsreduzierung.
Bei Abrechnung als Unfall-Ersatzwagen gilt die dem Vertrag als wesentlicher Bestandteil beigefügte Mietwagenkosten-Übernahmeerklärung. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der Bestimmungen im übrigen nicht. Nebenabreden und besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Zusatz für LKW / Transporter
e) Bel der Vermietung eines LKW’s haftet der Mieter auch bei Haftungsreduzierung voll für alle Schäden am Aufbau (Spiegel, Plane, Hebebühne) wegen Nichtbeachtung der Aufbaumaße und für alle Ladegutschäden (ungenügender Verschluss oder ungenügendes Verstauen), für die übrigen Schäden in Höhe der Angaben in der derzeit gültigen LKW-Preisliste. Be- und Entladeschäden Im Rahmen der Haftpflicht werden nicht ersetzt.
V. Pflichten und Haftung der Vermieterin
1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von EURO 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV. dieser Bestimmung haftet.
2. Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert und teilkaskoversichert.
3. Bei gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung und Verzug haftet die Vermieterin auch bei einfachem Verschulden, allerdings nur bis zum Zweifachen des zu erwartenden Mietpreises. Alle weitergehenden Ansprüche, gleichgültig ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
4. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.
VI. Fahrzeugrückgabe
1. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag vorgesehenen Station der Vermieterin zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermietstation verlängert wurde. Dann ist eine angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Die Vermieterin kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche der Vermieterin unberührt.
3. Sollte das zurückgegebene Mietfahrzeug eine über das Normalmaß hinausgehende Verschmutzung (mehr als 30 Minuten Innenreinigungszeit erforderlich) aufweisen, so ist der Vermieter berechtigt, pro weitere angefangene 30 Minuten EURO 25,- Arbeitszeit zu berechnen.
VII. Persönliche Daten
Der/Die Mieter willige(n) ein, dass der Kreditgeber, der für meinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Daten über die Aufnahme (Kreditnehmer, Mitschuldner) und vereinbarungsgemäße Abwicklung dieses Mietvertrages übermittelt. Unabhängig davon werden die Firmen der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßer Abwicklung melden.
Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Firmen eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch meine/unsere schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Die SCHUFA speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Kreditinstituten, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstigen Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben, Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und der SCHUFA vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die SCHUFA stellt die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die SCHUFA übermittelt nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in SCHUFA-Auskünften nicht enthalten.
VIII. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Miesbach als Gerichtsstand vereinbart, soweit
a) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) der Mieter Vollkaufmann i.S. §§ 1 und 4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.